Vorschriften für die Absturz­si­cher­ung

Vorschriften für die Verwendung und Ausgestaltung von Absturz­si­cher­ungen

In Deutschland kommen Gesetze, Verordnungen und Normen zum Einsatz, die die Verwendung und die Beschaffenheit von Absturz­si­cher­ungen für Steil- und Flachdächer regeln. Für Laien ist es oft schwierig, sich in den Weiten dieser Vorschriften zurecht zu finden, da diese teilweise aufeinander aufbauen oder sich gegenseitig ergänzen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige der wichtigsten Verordnungen kurz vor.

Das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 trifft mit §3 und §4 Aussagen über die generellen Pflichten des Arbeitgebers (§3) und die allgemeinen Grundsätze (§4) zur Verbesserung der Sicherheit.

So heißt es beispielsweise in §3 Arb.SchG: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“.

In §4 der allgemeinen Grundsätze ist besonders folgender Satz zu beachten: „[…] individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen […]“. Dadurch wird dem Kollektivschutz eine höhere Bedeutung eingeräumt, als dem Individualschutz.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die doch sehr allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes werden durch die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV von 2002) präzisiert.

In Anhang 2, Abschnitt 5 der BetrSichV gibt es unterschiedliche Verweise auf die Verwendung von kollektiven Absturz­si­cher­ungen und Auffangeinrichtungen. Hier wird außerdem die Beschaffenheit von Absturz­si­cher­ungen erläutert: „[…] Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturz­si­cher­ungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturz­si­cher­ungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.“

Technische Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS2121/ 2007)

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit betonen erneut den Vorrang der Kollektivmaßnahmen gegenüber den Individualmaßnahmen. Sie geben aber zusätzlich auch Hinweise auf die Reihenfolge, nach der die Sicherungsmaßnahmen ausgewählt werden sollen: so haben Absturz­si­cher­ungen Vorrang vor Auffangeinrichtungen, die wiederum Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen haben.

Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012)

Die Arbeitsstättenrichtlinie beschäftigt sich eingehend mit der Frage, ab welcher Höhe Maßnahmen zur Absturz­si­cher­ung zu ergreifen sind. So wird beispielsweise festgesetzt, dass bei einer Absturzgefahr ein Geländer montiert werden muss oder Öffnungen in Wand und Boden ausreichend bedeckt werden müssen.

Weitere Vorschriften

Konkrete Normen für Absturz­si­cher­ungen finden sich auch noch an weiteren Stellen. So ist beispielsweise die DGUV-Vorschrift 38 ebenfalls sachgemäß und widmet den Absturz­si­cher­ungen in §12 einen eigenen Abschnitt.


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