Vorschriften für die Verwendung und Ausgestaltung von Absturzsicherungen
In Deutschland kommen Gesetze, Verordnungen und Normen zum Einsatz, die die Verwendung und die Beschaffenheit von Absturzsicherungen für Steil- und Flachdächer regeln. Für Laien ist es oft schwierig, sich in den Weiten dieser Vorschriften zurecht zu finden, da diese teilweise aufeinander aufbauen oder sich gegenseitig ergänzen.
Im Folgenden stellen wir Ihnen einige der wichtigsten Verordnungen kurz vor.
Das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 trifft mit §3 und §4 Aussagen über die generellen Pflichten des Arbeitgebers (§3) und die allgemeinen Grundsätze (§4) zur Verbesserung der Sicherheit.
So heißt es beispielsweise in §3 Arb.SchG: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“.
In §4 der allgemeinen Grundsätze ist besonders folgender Satz zu beachten: „[…] individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen […]“. Dadurch wird dem Kollektivschutz eine höhere Bedeutung eingeräumt, als dem Individualschutz.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die doch sehr allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes werden durch die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV von 2002) präzisiert.
In Anhang 2, Abschnitt 5 der BetrSichV gibt es unterschiedliche Verweise auf die Verwendung von kollektiven Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen. Hier wird außerdem die Beschaffenheit von Absturzsicherungen erläutert: „[…] Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.“
Technische Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS2121/ 2007)
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit betonen erneut den Vorrang der Kollektivmaßnahmen gegenüber den Individualmaßnahmen. Sie geben aber zusätzlich auch Hinweise auf die Reihenfolge, nach der die Sicherungsmaßnahmen ausgewählt werden sollen: so haben Absturzsicherungen Vorrang vor Auffangeinrichtungen, die wiederum Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen haben.
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1/ 2012)
Die Arbeitsstättenrichtlinie beschäftigt sich eingehend mit der Frage, ab welcher Höhe Maßnahmen zur Absturzsicherung zu ergreifen sind. So wird beispielsweise festgesetzt, dass bei einer Absturzgefahr ein Geländer montiert werden muss oder Öffnungen in Wand und Boden ausreichend bedeckt werden müssen.
Weitere Vorschriften
Konkrete Normen für Absturzsicherungen finden sich auch noch an weiteren Stellen. So ist beispielsweise die DGUV-Vorschrift 38 ebenfalls sachgemäß und widmet den Absturzsicherungen in §12 einen eigenen Abschnitt.
Sie sind sich unsicher, nach welchen Vorschriften Sie sich richten sollen oder welche Regelungen für Sie einschlägig sind?
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Glossar
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- Absturzkante
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- Absturzsicherung Dach
- Absturzsicherung Dacharbeiten
- Absturzsicherung Flachdach
- Absturzsicherung Höhe
- Absturzsicherung mit Geländern
- Absturzsicherung: Leiter mit Steigschutz
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung DIBt
- Anschlageinrichtung
- Anschlagpunkte
- Anseilschutz
- ASR A2.1
- Auffanggerät mitlaufend
- Auffanggurt
- Bandfalldämpfer
- Dachhaken
- DGUV 112-198
- DGUV 112-199
- DGUV 201-056
- DGUV 312-001
- DIN 4426
- DIN EN 795
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